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el vpi7.2.2024 – +++ Zu schneller Sattelzug +++

A 9 / Leupoldsgrün. Spezialisten der Schwerlastkontrollgruppe der Hofer Verkehrspolizei kontrollierten am Dienstagvormittag auf dem Autobahnparkplatz Lipperts in Fahrtrichtung Berlin einen portugiesischen Sattelzug. Bei der Auswertung der Daten des digitalen Kontrollgeräts wurde festgestellt, dass der 36jährige Fahrer aus Portugal zurückliegend mit 110 km/h bei erlaubten 80 km/h auf der Autobahn gefahren war. Der Mann zahlte an Ort und Stelle eine Sicherheitsleistung für die auf ihn zukommende Geldbuße. Weiterhin erwartet den Mann ein Punkt in Flensburg.

 

+++ Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz +++

A 9 / Marktschorgast. Der Fahrer eines Land Rover mit Berliner Zulassung handelte sich gestern, kurz vor 17.00 Uhr, eine Strafanzeige nach dem Betäubungsmittelgesetz ein. Der Pkw wurde durch eine Streife der Hofer Verkehrspolizei an der Tankstelle nahe der Anschlussstelle Marktschorgast einer Kontrolle unterzogen. Bei dem 46jährigen Mann aus Berlin fanden die Beamten bei der Kontrolle eine geringe Menge Marihuana, welche beschlagnahmt wurde. Der Mann hatte das Rauschgift in einer Filmdose, die sich in seinem Rucksack befand, mitgeführt. Da er nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, durfte er nach der Anzeigenaufnahme die Weiterfahrt fortsetzen.

 

+++ Zuviel "getankt" +++

A 93 / Gattendorf. Heute gegen 00.30 Uhr stellte eine Streifenbesatzung der Hofer Verkehrspolizei auf der A 93 in Fahrtrichtung Hochfranken einen VW Caddy mit polnischer Zulassung fest. Der Pkw wurde zur Durchführung einer Kontrolle auf den Autobahnparkplatz Bärenholz gelotst. Bei der Kontrolle stellten die Hofer Verkehrspolizisten beim Fahrer eine deutliche Alkoholfahne fest. Ein Alkotest ergab den „stolzen Wert“ von 2,08 Promille. Die Fahrt des 31jährigen Mannes aus Polen war somit zu Ende. Der Mann musste sich einer Blutentnahme unterziehen und muss sich nun wegen Trunkenheit im Verkehr verantworten. Da der Beifahrer, ein Landsmann des Fahrers, noch mehr getrunken hatte und gar keine Fahrerlaubnis besaß, konnte auch er die Weiterfahrt nicht fortsetzen.



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