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upo selb 05205.5.2020 - Häufiges Einschreiten der Selber Bundespolizisten fordern derzeit Bahnreisende im Umgang mit den Mund-Nasenschutz-Bedeckungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege gibt für die Bundespolizei auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes vor, dass Personen bereits ab dem siebten Lebensjahr bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der dazu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasenschutz-Bedeckung tragen müssen. Dies gilt auch für das Personal, die Kunden und deren Begleitpersonen in geöffneten Ladengeschäften.

Auch ein Schal oder ein Tuch, welche den Mund und die Nase bedecken, sind ausreichend, um der vorgeschriebenen Trageverpflichtung nachzukommen.

Zu den Bahnanlagen gehören auch die Bahnhofshallen, Bahnsteige, Zu- und Abgänge, Wartebereiche und auch Ladengeschäfte.

upo selb 0520Um die hohe Gefährdung für die Gesundheit der Bahnreisenden zu minimieren, hat die Selber Bundespolizei in ihrem Zuständigkeitsbereich in den vergangenen Tagen bereits mehrfach Reisende und Benutzer der Bahn / Bahnhöfe unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Verstöße der Nichtbeachtung der Mund-Nasenschutz-Bedeckungen hingewiesen.

Da es sich bei den Verstößen um Ordnungswidrigkeiten mit zu erwartenden empfindlichen Geldbußen handelt, appelliert die Selber Bundespolizei eindringlich an die Bahnreisenden vor allem zu ihrer eigenen Gesundheit, aber auch zur Ersparnis eines Bußgeldes, um Einhaltung der Tragepflicht.



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